INFOS ZUM VEREIN

Der gemeinnützige Verein PRAEVENIRE – Gesellschaft zur Optimierung der solidarischen Gesundheitsversorgung hat sich das Ziel gesetzt, ein Wegweiser in die Zukunft zu sein. Die interessenunabhängige Plattform möchte in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Expert:innen die Gesundheit der Menschen fördern und durch Good-Practice-Beispiele  unterstützen.

VEREIN: PRAEVENIRE – Gesellschaft zur Optimierung der solidarischen Gesundheitsversorgung Rechtsform: Gemeinnütziger Verein ZVR-Nummer: 1710176125 UID: ATU75113468 Ferrogasse 35, A-1180 Wien

KONTAKT:

umsetzen@praevenire.at

DAS PRAEVENIRE BOARD

Der gemeinnützige Verein PRAEVENIRE  wird vom Vorstand unter der Präsidentschaft von Dr. Hans Jörg Schelling geleitet. Die wissenschaftliche Begleitung erfolgt durch einen Beirat („Scientific Council“) und einem National MEDICAL & EXPERT Board, bestehend aus nationalen und internationalen Expert:innen zu den PRAEVENIRE Schwerpunkten.

Als Partner für die PRAEVENIRE Organisation haben sich Dr. Hans Jörg Schelling und der PRAEVENIRE Vorstand dazu entschlossen, mit der PERI Group als professionellem Dienstleister, mit langjähriger Erfahrung im Gesundheitsbereich, zu kooperieren.

Die PERI Change ist zentraler Ansprechpartner für die Organisation und Finanzierung von PRAEVENIRE, begleitet die Gesundheitskommunikation und unterstützt in der Zusammenführung von Wissen und Expert:innen.

VEREINSSTATUTEN

(1) Der Verein führt den Namen „PRAEVENIRE – Gesellschaft zur Optimierung der solidarischen Gesundheitsversorgung“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das In- und Ausland.

(3) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Alle in den Statuten des Vereins angeführten Funktionen sind grundsätzlich Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zugänglich.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit der Menschen auf den Gebieten der Gesundheitskompetenz, Prävention, Früherkennung von Krankheiten, extra- und intramurale Versorgung, Rehabilitation und Reintegration (gemeinnütziger Zweck gemäß § 34 BAO).

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet.

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Konzeption und Organisation von Gesundheitsforen im In- und Ausland
b) Herausgabe von Publikationen
c) Unterstützung der Entscheidungsträger bei der Konzeption, Umsetzung und Evaluierung von Gesundheitsprogrammen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren
b) Mitgliedsbeiträge
c) Geld- und Sachspenden
d) Subventionen
e) Sponsorengelder
f) Kostenbeiträge und sonstige Zuwendungen

(4) Zur Umsetzung der in Punkt 2. angeführten Zwecke darf sich der Verein der Unterstützung fremder Dritter bedienen (Erfüllungsgehilfen). Aus der Vereinbarung mit den Erfüllungsgehilfen muss jedoch klar hervorgehen, dass diese an die Weisungen des Vereins gebunden sind und daher deren Wirken wie eigenes Wirken des Vereins angesehen werden kann.

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Punkt 9. und 10.), der Vorstand (Punkt 11. bis 13.), die Rechnungsprüfer (Punkt 14.), der wissenschaftliche Beirat (Punkt 15.) und das Schiedsgericht (Punkt 16.).

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, Punkt 11. Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Punkt 11. Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident und in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzende bestimmt, ob Abstimmungen offen oder geheim durchgeführt werden.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab-schlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Der Vorsitzende bestimmt, ob Abstimmungen offen oder geheim durchgeführt werden.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des Punkt 9. Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten dessen Stellvertreter, Schriftführer und Kassier vertreten sich wechselseitig.

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punkt 11. Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

(4) Die Mitgliederversammlung kann an Stelle der beiden Rechnungsprüfer einen Abschlussprüfer bestellen. In diesem Fall ist der Abschlussprüfer zu verpflichten, auch die Agenden der Rechnungsprüfer zu übernehmen. Die Regeln dieser Statuten für die Rechnungsprüfer gelten dann sinngemäß für den Abschlussprüfer.

(1) Der wissenschaftliche Beirat („Scientific Council“) ist ein dem Vorstand beigegebenes Kollegium, das aus mindestens 6, höchstens 12 Persönlichkeiten der Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland besteht.

(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand ernannt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat erfolgt auf eigenen Wunsch oder durch Beschluss des Vorstandes.

(4) Jedes Mitglied des wissenschaftlichen Beirates hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, vom Vorstand Auskunft über die Tätigkeiten und Entscheidungen des Vorstandes zu verlangen und dem Vorstand Vorschläge für Tätigkeiten zu machen.

(5) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Richter, Notare, Rechtsanwälte, Rechtspfleger oder Wirtschaftstreuhänder sind subsidiär zugelassen.

(3) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(5) Wenn eine Partei keinen Schiedsrichter namhaft macht, dann gilt die Angelegenheit im Sinne der anderen Partei als erledigt.

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung hat auch über die Abwicklung zu beschließen. Sie hat insbesondere einen Liquidator zu bestellen. Das Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Weise den Vereinsmitgliedern zugutekommen. Der Liquidator hat das verbleibende Vermögen „Subvenire – Verein zur Unterstützung von Menschen in Not“ zu übergeben. Sollte zum Zeitpunkt der Liquidation dieser Verein nicht mehr bestehen, so ist das verbleibende Vermögen einer im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation mit identischer Zielsetzung zu übergeben.

(3) Bei Wegfall oder freiwilliger Aufgabe des gemeinnützigen Vereinszweckes oder bei behördlicher Auflösung ist das Vereinsvermögen ebenfalls an eine gemeinnützige Organisation mit identischer Zielsetzung zu übertragen.

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